§78 Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt wurde, wenn vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder wenn das Patentgericht eine mündliche Verhandlung für sachdienlich ansieht.
§78 Patentgesetz »
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